FG Münster - Urteil vom 16.05.2013
2 K 3030/11 E, U
Normen:
AO § 158; AO § 145; AO § 162 Abs 1;

Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Steuerfahndungsprüfung

FG Münster, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 3030/11 E, U

DRsp Nr. 2014/75

Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Steuerfahndungsprüfung

1. Im Rahmen der Buchführung sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Aus Gründen der Praktikabilität sind bestimmte Berufsgruppen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Mit dieser Aufzeichnungserleichterung korrespondieren jedoch erhöhte Anforderungen an die Kassenführung. Es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein. 2. Im Streitfall besteht die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach für alle Streitjahre, weil nicht gewährleistet ist, dass die vorgelegten Kassenaufzeichnungen die getätigten Umsätze vollständig wiedergeben. Es gab wiederholt Bedienungsfehler bei der Kasse, so dass auch nicht auszuschießen ist, dass der Anwender/Stpfl. bewusst in das System eingegriffen hat, um bestimmte Angaben zu unterdrücken oder zu verfälschen.

Normenkette:

AO § 158; AO § 145; AO § 162 Abs 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob bzw. inwieweit Zuschätzungen für die Jahre 1998 bis 2005 (Streitjahre) nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung rechtmäßig sind.