FG Münster - Urteil vom 14.01.2014
15 K 4674/10 U
Normen:
MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BB 2014, 790

Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin

FG Münster, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 15 K 4674/10 U

DRsp Nr. 2014/6711

Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin

1. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen von der USt-pflicht, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentl. Rechts oder andere als mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Die Leistungen der Pflegehelferin sind als solche eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen anzusehen. 2. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen.

Normenkette:

MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst. g;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren 2007 und 2008 Unternehmerin war, sowie, ob sie steuerfreie Leistungen ausgeführt hat.

Die Klin. übte in den Streitjahren eine Tätigkeit als Pflegehelferin aus. Über eine Ausbildung als Krankenpflegerin bzw. Altenpflegerin verfügt sie nicht, sie hat aber verschiedene Fortbildungen im Bereich der Pflege absolviert.