FG Köln - Urteil vom 20.06.2012
4 K 295/10
Normen:
EStG § 22 Nr 3; EStG § 17 Abs 1 Sätze 1 und 3;
Fundstellen:
BB 2012, 1953

Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag

FG Köln, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 295/10

DRsp Nr. 2012/19099

Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag

1. Voraussetzung für die Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Anwartschaften auf solche Beteiligungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert. 2. Der schuldrechtliche Anspruch des Stpfl. auf Erfüllung eines Aktienkaufvertrages kann nicht als eine der Beteiligung am Stammkapital einer AG wirtschaftlich vergleichbare Stellung und damit als bei der Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu berücksichtigender Anteil eingeordnet werden

Normenkette:

EStG § 22 Nr 3; EStG § 17 Abs 1 Sätze 1 und 3;

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Steuerberater selbstständig tätig.

Mit dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 28.6.1999 hatte der Kläger zunächst 1024 Stammaktien der A AG zum Nennbetrag von 5 EUR erworben; dies entsprach 2% des Kapitals der AG. Die dingliche Übertragung der Aktien sollte am 1.7.2005 gegen Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 5120 EUR erfolgen. Hierzu regelt Abschnitt IV des Vertrages vom 28.6.1999: