BFH - Beschluss vom 21.01.2005
XI B 23/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1134
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7539/00

Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen XI B 23/04

DRsp Nr. 2005/5949

Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

1. Hat ein Stpfl. mehrere Betriebe der gleichen Art, so können diese eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie als gleichartig anzusehen sind.2. Entscheidendes Merkmal ist insoweit der sachliche Zusammenhang der einzelnen Betriebe, der sich auf unterschiedliche Weise zeigen kann. In jedem Falle erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der einzelnen Merkmale. Das gilt auch für Franchise-Betriebe. Auch diese Art von Betrieben ist nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen, wobei die Einheitlichkeit der Geschäftsidee und deren technische und organisatorische Durchführung eher auf einen einheitlichen Betrieb hindeuten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam nach einer Außenprüfung zu der Überzeugung, dass die drei ...Filialen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ergebe eine Gesamtwürdigung das Bild eines einheitlichen Gewerbebetriebs des Klägers.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend: