I.
Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Abkommens vom 21.07.1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl II 1961, 398), zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 28.09.1989, BGBl II 1990, 772 (DBA-Frankreich) zu erteilen ist.
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