Der Nachweis der erforderlichen Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit kann allerdings ausnahmsweise durch namentliche Bezeichnung der Medikamente in einer fachärztlichen Pauschalverordnung erbracht werden, wenn wegen der chronischen Erkrankung ein laufender Verbrauch von Medikamenten empfohlen und beim Erwerb ein vertretbarer Rahmen nicht überschritten wurde.
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