BFH - Beschluss vom 27.05.2005
IV B 76/03
Normen:
EStG § 34 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1788
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 762/02

Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen IV B 76/03

DRsp Nr. 2005/12264

Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht vorliegen, wenn ein Freiberufler einen berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält.2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind nur dann den außerordentliche Einkünften zuzuordnen, wenn der Stpfl. sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen VZ erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Stpfl. ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen VZ entlohnt wird.3. Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.