FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2005
7 K 6293/04 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 12 ; DBA-Bulgarien Art. 13 ; DBA-Jugoslawien Art. 15 Abs. 1 ; DBA-Kasachstan Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; OECD-MA Art. 5 Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 52

Freiberufliche Tätigkeit; Ausland; Inländische unbeschränkte Steuerpflicht; Feste Geschäftseinrichtung; Sechsmonatsfrist; Büro - Begriff der festen Einrichtung nach DBA Bulgarien/Jugoslawien/Kasachstan

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 7 K 6293/04 E

DRsp Nr. 2005/20311

Freiberufliche Tätigkeit; Ausland; Inländische unbeschränkte Steuerpflicht; Feste Geschäftseinrichtung; Sechsmonatsfrist; Büro - Begriff der "festen Einrichtung" nach DBA Bulgarien/Jugoslawien/Kasachstan

1. Das Besteuerungsrecht für die freiberuflichen Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberaters, die dieser in auf längere Dauer angelegten festen Geschäftseinrichtungen in Bulgarien, Bosnien, Kosovo und Kasachstan erzielt, steht auch dann dem jeweiligen ausländischen Staat zu, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat jeweils 183 Tage im Kalenderjahr unterschreitet. 2. Eine solche feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen in den jeweiligen Ländern Büros mit der erforderlichen Ausstattung für die jeweiligen Projekte dauerhaft zur Verfügung stehen, die Anlaufstelle und Ausgangspunkt seiner Tätigkeit sind und in denen seine örtlichen Mitarbeiter während seiner Abwesenheit (aufgrund paralleler Tätigkeit in anderen Staaten) seine weitere Tätigkeit vor Ort vorbereiten.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 12 ; DBA-Bulgarien Art. 13 ; DBA-Jugoslawien Art. 15 Abs. 1 ; DBA-Kasachstan Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; OECD-MA Art. 5 Art. 14 ;

Tatbestand: