FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2001
2 K 187/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1449

Freiberufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Fachhochschulabschluss bei Entwicklung von komplexer Anwendungssoftware zur Steuerung einer Briefsortieranlage; Abgrenzung der Entwicklung von Anwendungs- und Systemsoftware

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 187/99

DRsp Nr. 2001/13168

Freiberufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Fachhochschulabschluss bei Entwicklung von komplexer Anwendungssoftware zur Steuerung einer Briefsortieranlage; Abgrenzung der Entwicklung von Anwendungs- und Systemsoftware

1. Arbeitet ein -von der Ausbildung her mit einem Ingenieur vergleichbarer- Diplom-Informatiker mit Fachhochschulabschluss an der Systemsoftwareentwicklung zur Steuerung von Briefsortieranlagen mit, erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit. 2. Auch wenn es sich dabei um die Entwicklung von Anwendungssoftware handeln sollte, wäre die Tätigkeit jedenfalls dann freiberuflich, wenn sie wegen ihrer Komplexität mit der typischen Tätigkeit eines Entwicklungsingenieurs im EDV-Bereich vergleichbar ist und deswegen profunde Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft und die Anwendung dieser Kenntnisse voraussetzt. 3. Zur Frage, ob die von der Rechtsprechung in den 80iger Jahren getroffene Entscheidung, die Entwicklung von Systemsoftware könne zu freiberuflichen Einkünften, die Entwicklung von Anwendungssoftware dagegen generell nur zu gewerblichen Einkünften führen, heute noch aufrecht erhalten werden kann (vgl. Rechtsprechung zum Begriff und zur Abgrenzung der Anwendungssoftware von der Systemsoftwareentwicklung).

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: