FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2013 10 K 10056/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1110
Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik Nur als Hilfstätigkeit ausgeübter Absatz von Hardware führt nicht zur Gewerblichkeit
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 10 K 10056/09
DRsp Nr. 2013/13715
Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik Nur als Hilfstätigkeit ausgeübter Absatz von Hardware führt nicht zur Gewerblichkeit
1. Ingenieur i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit tatsächlich ausübt. Das gilt auch dann, wenn der Ingenieur im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium auf einem beliebigen anderen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbstständig berufstätig ist.
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