BFH - Urteil vom 22.09.2009
VIII R 31/07
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg - 6 K 1791/05 21.8.2007 (EFG 2007, 1884),

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs als Systemadministrator

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen VIII R 31/07

DRsp Nr. 2010/2016

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs als Systemadministrator

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte an der Berufsakademie S in der Studienrichtung Technische Informatik die Abschlussprüfung erfolgreich ab. Er ist danach berechtigt, die Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Berufsakademie --BA--) zu führen. Nach der Berufsausbildung war er auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) zunächst im Angestelltenverhältnis und später, so auch im Streitjahr 2003, selbständig berufstätig.

Die Tätigkeit des Klägers bestand im Einzelnen darin, Rechnernetzwerke durch Installation und Konfiguration von Windows-Software einzurichten, zu betreuen, Störungen im Netzwerk zu beheben und die eingesetzte Software im Einzelfall zu modifizieren. Außerdem hatte er das System gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die Überwachung der Server erfolgte mittels vom Kläger selbst entwickelter Hilfs- und Dienstprogramme (Skripte). Als Systemadministrator oblag ihm die Anwendung der vorhandenen Hard- und Software.