FG Hessen - Urteil vom 11.07.2007
8 K 1148/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 135

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Wissensprüfung - Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus freiberuflicher Tätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 8 K 1148/02

DRsp Nr. 2007/21403

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Wissensprüfung - Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus freiberuflicher Tätigkeit

1. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ist bereits dann nicht als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine dem Ingenieurberuf vergleichbare qualifizierte Ausbildung verfügt. 2. Das erforderliche Wissen kann sich der Steuerpflichtige durch Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, eigenständiges Literaturstudium und durch die gewonnene praktische Erfahrung aneignen. 3. Das dokumentierte Wissen muss dabei die Themenblöcke des Studiengangs: Allgemeine Informatik abdecken. 4. Es obliegt dem Steuerpflichtigen dazulegen und nachzuweisen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die Vorlage vom praktischen Arbeiten aus der keine Rückschlüsse auf die erforderlichen Ausbildungsinhalte gezogen werden kann, reicht dazu nicht aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb oder einen freien Beruf ausgeübt hat.