FG München - Urteil vom 27.10.2004
9 K 3851/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb eines Technikers ohne Ingenieurstudium

FG München, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 9 K 3851/01

DRsp Nr. 2005/1312

Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb eines Technikers ohne Ingenieurstudium

Eine Informationstechnikerin, die als freie Mitarbeiterin in der Mess-, Steuer-, Regelungs- und Leittechnik tätig ist und dabei Fachplaner in den Planungsphasen gemäß HOAI Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung bei der Vergabe unterstützt, übt keine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, sondern ist gewerblich tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen einem Ingenieur ähnlichen Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübt und deshalb nicht der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt.