FG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2006
15 K 5145/04 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 ; BNotO § 23 ; AO § 40 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 963

Freiberufliche Tätigkeit; Rechtsanwalt; Notar; Mittelverwendungskontrolle; Schiffsbeteiligung; Geldverwahrung; Sicherungsinteresse - Notar als Mittelverwender im Rahmen eines Schiffsbeteiligungsmodells erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 15 K 5145/04 G

DRsp Nr. 2006/20643

Freiberufliche Tätigkeit; Rechtsanwalt; Notar; Mittelverwendungskontrolle; Schiffsbeteiligung; Geldverwahrung; Sicherungsinteresse - Notar als Mittelverwender im Rahmen eines Schiffsbeteiligungsmodells erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

1. Ein mit der Verwahrung und Auskehrung der Geldern im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle für eine Schiffsbeteiligungs-KG beauftragter Notar übt auch insoweit eine für den Katalogberuf typische freiberufliche Tätigkeit im Sicherungsinteresse der Anleger aus. 2. Unerheblich ist dabei, dass seine Vergütung nicht nach der für die Kostenrechnung der Notare maßgeblichen Kostenordnung, sondern mit einem Promille des eingeworbenen Kommanditkapitals bemessen wird.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 ; BNotO § 23 ; AO § 40 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit.