FG München - Urteil vom 21.09.1999
13 K 1283/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 130

Freiberufliche unterrichtende Tätigkeit eines Moderators bei Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte

FG München, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 13 K 1283/95

DRsp Nr. 2001/2205

Freiberufliche "unterrichtende" Tätigkeit eines "Moderators" bei Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte

1. Eine unterrichtende und damit freiberufliche Tätigkeit kann auch derjenige ausüben, der den Refereneten in einer Weise unterstützt, dass er einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung des Lehrstoffes und zum besseren Verständnis desselben leistet. 2. Nicht gewerbesteuerpflichtig ist daher die Tätigkeit eines Moderators bei von Pharmaunternehmen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, wenn er, befähigt durch sein in Gesprächen mit Ärzten erworbenes Fachwissen, u.a. die medizinischen Sachverhalte durch Visualisierung vermittelt, die Diskussion zusammenfasst und ordnet, aufgeworfene Fragen selbst beantwortet, ab und zu Kurzreferate hält und damit dafür sorgt, dass der Wissensstoff bei den Zuhörern richtig "ankommt", und darüber hinaus keine enge Verbindung zuim Vertrieb von Arzneimitteln besteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2 S 2;

Entscheidungsgründe:

I.