BFH - Urteil vom 22.09.2009
VIII R 79/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München - 9 K 763/03 - 18.10.2006 (EFG 2007, 421),

Freiberuflichkeit eines Autodidakten bei Einrichtung und Betreuung von Betriebssystemen und Datenübertragungssystemen; Breite und Tiefe der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers als Maßstab für die Befähigung zur Einrichtung von Betriebs- und Datenübertragungssystemen durch einen Autodidakten

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen VIII R 79/06

DRsp Nr. 2010/2018

Freiberuflichkeit eines Autodidakten bei Einrichtung und Betreuung von Betriebssystemen und Datenübertragungssystemen; Breite und Tiefe der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers als Maßstab für die Befähigung zur Einrichtung von Betriebs- und Datenübertragungssystemen durch einen Autodidakten

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) freiberuflich oder gewerblich tätig war.

Der Kläger absolvierte nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung (DV) und legte dort im Jahr 1981 erfolgreich die Prüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV ab. Anschließend war er in angestellter Position bis 1986 zunächst als Organisations- und dann als Systemprogrammierer tätig.

Ab 1986 war der Kläger selbständig auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) berufstätig. Er nahm, wie schon bisher, an einschlägigen Lehrgängen und Seminaren teil.