Der persönliche fachliche Arbeitseinsatz eines Laborarztes kann jedoch für einzelne Jahre aus besonderen Gründen geringer ausfallen, ohne die Freiberuflichkeit der Tätigkeit zu gefährden (BFH, BStBl II 1970, 86). Vgl. im übrigen auch das BFH-Urteil vom 21.3.1995 (BStBl II, 732).
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