FG Bremen - Urteil vom 26.08.1999
397115K 1
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 88; BGB § 242; AO 1977 § 85;

Freiberuflichkeit oder Gewerbesteuerpflicht einer Labor-Ärzte-GbR; tatsächliche Verständigung nur über streitige Sachverhalte zulässig

FG Bremen, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 397115K 1

DRsp Nr. 2001/1502

Freiberuflichkeit oder Gewerbesteuerpflicht einer Labor-Ärzte-GbR; tatsächliche Verständigung nur über streitige Sachverhalte zulässig

1. Ein Angehöriger eines freien Berufs i.S. von § 18 Abs.1 Sätze 1 und 2, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, wird nur dann "eigenverantwortlich" und damit freiberuflich tätig, wenn nach dem Gesamtbild der Leistungserbringung -wie es sich bei objektiver Betrachtung ohne Berücksichtigung außersteuerlicher, insbesondere berufs- und haftungsrechtlicher Regelungen darstellt- die Leistung als persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers zu qualifizieren ist, wenn also das einzelne Arbeitsergebnis auf seiner Arbeitsleistung beruht und durch seinen Leistungsbeitrag als sein Arbeitsprodukt gekennzeichnet ist. 2. Ein Werk bzw. eine Leistung des Angehörigen eines freien Berufs ist danach nicht freiberuflich, wenn sie (nur) als unter Mitwirkung des Angehörigen des freien Berufs zustandegekommene Leistung einer Büro-/Betriebsorganisation anzusehen ist (Ausführungen zu Sinn und Zweck, zur Entstehungsgeschichte sowie zur grammatikalischen Auslegung von § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG).