Freibetrag; Bestandskraft; zeitlicher Zusammenhang; Frist; Wahlrecht; Rücklage - Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides bei nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14a Abs. 5 EStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 201/02
DRsp Nr. 2007/6284
Freibetrag; Bestandskraft; zeitlicher Zusammenhang; Frist; Wahlrecht; Rücklage - Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides bei nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14a Abs. 5EStG
1. Beansprucht der Steuerpflichtige nach bereits bestandskräftiger ESt-Veranlagung den Freibetrag nach § 14a Abs. 5EStG, so steht das der Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO nicht entgegen.2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5EStG ist nicht fristgebunden. Es kann auch bei Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung wirksam beantragt werden. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts der zu Grunde liegende ESt-Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Streitig ist, ob eine nach § 6 cEStG gebildete Rücklage infolge nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrags gem. § 14 a Abs. 5EStG gekürzt bzw. aufgelöst werden kann und deshalb der Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO zu ändern ist.
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