FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2006
14 K 201/02
Normen:
EStG § 6b § 6c § 14a Abs. 5 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 403

Freibetrag; Bestandskraft; zeitlicher Zusammenhang; Frist; Wahlrecht; Rücklage - Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides bei nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14a Abs. 5 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 201/02

DRsp Nr. 2007/6284

Freibetrag; Bestandskraft; zeitlicher Zusammenhang; Frist; Wahlrecht; Rücklage - Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides bei nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14a Abs. 5 EStG

1. Beansprucht der Steuerpflichtige nach bereits bestandskräftiger ESt-Veranlagung den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG, so steht das der Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen. 2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG ist nicht fristgebunden. Es kann auch bei Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung wirksam beantragt werden. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts der zu Grunde liegende ESt-Bescheid bereits bestandskräftig ist.

Normenkette:

EStG § 6b § 6c § 14a Abs. 5 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine nach § 6 c EStG gebildete Rücklage infolge nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrags gem. § 14 a Abs. 5 EStG gekürzt bzw. aufgelöst werden kann und deshalb der Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist.