FG Münster vom 16.05.1997
1 K 1409/97 E

Freibetrag für Abfindungszahlungen

FG Münster, vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 1 K 1409/97 E

DRsp Nr. 2001/3081

Freibetrag für Abfindungszahlungen

2. Eine steuerfreie Abfindung kann in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG auch dann gezahlt werden, wenn ein Vorstandsmitglied einer AG seine Tätigkeit vorzeitig aufgibt und als Berater der AG nichtselbständig tätig bleibt.

Gründe:

Streitig ist die Steuerfreiheit einer Abfindung.

Der im Jahre 1923 geborene Kläger war seit Juli 1982 Mitglied des Vorstandes der ... (AG) Der Aufsichtsrat der AG verlängerte die entsprechende Bestellung des Klägers im Juni 1987 für weitere 5 Jahre. Die Vorstandstätigkeit des Klägers war zuletzt (Januar bis März 1990) mit rund DM 36.000 p.m. zuzüglich Tantiemen dotiert, die für das Geschäftsjahr 1988/1989 der AG DM 57.290 betrugen.