FG Sachsen - Urteil vom 06.03.2006
3 K 370/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1172

Freibetrag für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit eines nebenberuflich an einer Oper beschäftigten Statisten

FG Sachsen, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 3 K 370/04

DRsp Nr. 2006/20960

Freibetrag für "nebenberufliche künstlerische Tätigkeit" eines nebenberuflich an einer Oper beschäftigten Statisten

1. Das Tatbestandsmerkmal einer "künstlerischen" Tätigkeit ist im Rahmen der Regelung des Freibetrags für eine nebenberufliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG so auszulegen wie das Tatbestandsmerkmal des Künstlers bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Die nebenberufliche Tätigkeit eines Statisten an einem Theater oder an einer Oper erfüllt die Anforderungen an eine künstlerische Tätigkeit, wenn er Tätigkeiten ausübt, die auch von einem Schauspieler oder Sänger - den charakteristischen künstlerischen Akteuren dieser Kunstgattungen -, etwa in einer Nebenrolle, wahrgenommen werden (vgl. Rechtsprechung zum Kunstbegriff). Diesen Bereich verläßt der Statist erst dann, wenn er lediglich als eine Art. "menschliche Requisite" - ohne eigenen Ausdruck außer der schlichten Darstellung seines äußeren Wesens - gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger steuerfreie Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit bezogen hat.