FG München - Urteil vom 24.05.2006
10 K 2138/04
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ;

Freier Beruf; Beratender Betriebswirt

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 10 K 2138/04

DRsp Nr. 2006/29660

Freier Beruf; Beratender Betriebswirt

Der fachlichen Breite des Berufsbilds eines beratenden Betriebswirts entspricht die Spezialisierung auf die Beratung im gesamten Absatzwesen, nicht dagegen eine Beschränkung auf Werbung oder PR-Beratung, weil dann nur ein Teil des Absatzwesens abgedeckt wird.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gewerblich oder als beratender Betriebswirt freiberuflich tätig ist.

I.

Der Kläger (Kl) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.