EuGH - Urteil vom 14.11.2006
Rs C-513/04
Normen:
EG Art. 234 ; EG-Vertrag Art. 73b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2614
DStR 2006, 2118
EWS 2006, 564
IStR 2007, 66
NJW 2007, 50
NZG 2007, 959
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2006, 2311

Freier Kapitalverkehr: Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

EuGH, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen Rs C-513/04

DRsp Nr. 2008/3266

Freier Kapitalverkehr: Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat

»Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht dem Recht eines Mitgliedstaats wie dem belgischen Steuerrecht nicht entgegen, das im Rahmen der Einkommensteuer die Dividenden im Gebiet dieses Staates ansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft, ohne eine Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorzusehen.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; EG-Vertrag Art. 73b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG).