Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz (Österreich), vom 29.09.2008
Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss der Körperschaftsteuer-Befreiung von Dividenden aus aus ausländischen Quellen von bestimmten Voraussetzungen; Anwendung eines Anrechnungssystems auf nicht steuerbefreite Dividenden aus ausländischen Quellen; Erforderliche Nachweise über die anrechenbare ausländische Steuer; Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH (C-436/08) und Österreichische Salinen AG (C-437/08) gegen Finanzamt Linz
Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss der Körperschaftsteuer-Befreiung von Dividenden aus aus ausländischen Quellen von bestimmten Voraussetzungen; Anwendung eines Anrechnungssystems auf nicht steuerbefreite Dividenden aus ausländischen Quellen; Erforderliche Nachweise über die anrechenbare ausländische Steuer; Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH (C-436/08) und Österreichische Salinen AG (C-437/08) gegen Finanzamt Linz
1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen Portfoliodividenden aus Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit sind und nach denen eine solche Befreiung bei Portfoliodividenden von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind, vom Bestehen eines Abkommens über umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe zwischen dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat abhängt, da für das Erreichen der Ziele der fraglichen Rechtsvorschriften nur das Bestehen eines Amtshilfeabkommens erforderlich ist.
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