OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2018
6 AktG 1/18
Normen:
AktG § 9 Abs. 1; AktG § 78; AktG § 111; AktG § 131; AktG § 182; AktG § 186 Abs. 5; AktG § 241; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 246a Abs. 2 Nr. 1; WpHG § 34; WpHG § 44;
Fundstellen:
AG 2019, 467
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 50/18

Freigabe eines Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung im HandelsregisterZulässigkeit der unangekündigten Schließung der Rednerliste

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 6 AktG 1/18

DRsp Nr. 2019/4664

Freigabe eines Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung im Handelsregister Zulässigkeit der unangekündigten Schließung der Rednerliste

1. Eine Beschlussmängelklage ist offensichtlich unbegründet i.S. von § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache, wenn auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen, die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. 2. Eine Verletzung des Informationsrechts nach § 131 AktG ist nicht gegeben, wenn der Versammlungsleiter der Hauptversammlung zwar die Rednerliste zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne vorherige Ankündigung geschlossen hat, dies jedoch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellt und die Maßnahme notwendig ist, um die Hauptversammlung rechtzeitig beenden zu können.

Tenor

1. 2.