Die Beteiligten streiten, ob Zahlungen der Verbandsmitglieder an den Kläger, die dieser für Parteispenden verwendet hat, als Zweckzuwendungen der Schenkungsteuer unterliegen.
Beim Kläger handelt es sich um einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschafsteuer befreiten Berufsverband. Zum Verbandszweck ist in § 2 der für die Streitjahre geltenden Satzungen festgelegt:
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der ...
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