I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --im Streitjahr (1999) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erzielten u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die sie durch den Rücktrag von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres minderten. In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres ergaben sich danach für jeden der Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 999 DM. Diese unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Besteuerung, ohne die im Streitjahr geltende Freigrenze von 1 000 DM (§ 23 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung -- EStG a.F.--, jetzt § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) zu berücksichtigen.
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