BFH - Urteil vom 01.06.2022
I R 30/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2323
BFH/NV 2022, 1334
DStR 2022, 2090
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 42/18

Freistellung aufgrund eines abkommensrechtlichen DreieckssachverhaltsUnbeschränkte Einkommensteuerpflicht aufgrund einer inländischen WohnungVoraussetzungen einer unilateralen Rückfallklausel (vorliegend verneint)

BFH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen I R 30/18

DRsp Nr. 2022/14167

Freistellung aufgrund eines abkommensrechtlichen Dreieckssachverhalts Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht aufgrund einer inländischen Wohnung Voraussetzungen einer unilateralen Rückfallklausel (vorliegend verneint)

1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959/2001) das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte (als sog. Drittstaateneinkünfte) Deutschland zugewiesen wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.07.2018 – 1 K 42/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem abkommensrechtlichen Dreieckssachverhalt über das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).