FG Bremen - Beschluss vom 25.05.2020
1 V 16/20 (3)
Normen:
DBA-NL Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)-c); AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); AStG § 8 Abs. 2;

Freistellung der Einkünfte aus einer Praxis in den Niederlanden von der Einkommensteuer in Deutschland; Anrechnung der ausländischen Steuer i.R.d. Doppelbesteuerung

FG Bremen, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 1 V 16/20 (3)

DRsp Nr. 2020/13130

Freistellung der Einkünfte aus einer Praxis in den Niederlanden von der Einkommensteuer in Deutschland; Anrechnung der ausländischen Steuer i.R.d. Doppelbesteuerung

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom ...2019 in der Fassung vom ...2020 wird mit Wirkung ab Fälligkeit aufgehoben und bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

DBA-NL Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)-c); AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); AStG § 8 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus einer in den Niederlanden betriebenen ...praxis unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA NL) in Verbindung mit dem Außensteuergesetz (AStG).

Die Antragsteller sind verheiratet und wohnen gemeinsam in .... Der Antragsteller zu 1. betreibt in den Niederlanden eine ...praxis ohne weitere angestellte ....