FG Sachsen - Urteil vom 22.11.2016
3 K 450/16
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 2; AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 7; EStG § 50d Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 712

Freistellung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nicht selbständiger Arbeit bei der Veranlagung; Ausnahme von Einkünften des Steuerpflichtigen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA); Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens in Dänemark; Maßgeblichkeit des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer für die Zinsberechnung; Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer auf Null; Abänderung des Bescheides über Zinsen zur Einkommensteuer

FG Sachsen, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 450/16

DRsp Nr. 2017/3456

Freistellung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nicht selbständiger Arbeit bei der Veranlagung; Ausnahme von Einkünften des Steuerpflichtigen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA); Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens in Dänemark; Maßgeblichkeit des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer für die Zinsberechnung; Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer auf Null; Abänderung des Bescheides über Zinsen zur Einkommensteuer

Tenor

1.

In Abänderung des Bescheides über Zinsen zur Einkommensteuer vom 28. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 werden die Zinsen zur Einkommensteuer 2009 auf Null festgesetzt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 2; AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 7; EStG § 50d Abs. 8 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO im Rahmen einer Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 50d Abs. 8 .