FG Hessen - Urteil vom 21.02.2002
8 K 5725/00
Normen:
EStG § 32 Abs.4 S.1 Nr. 3 ; EStG § 53 Satz 1 ; EStG § 53 Satz 3 ;

Freistellung; Existenzminimum; Kinderfreibetrag; Kindergeld; Anrechnung - Anrechnung von Kindergeld auf den Kinderfreibetrag

FG Hessen, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 8 K 5725/00

DRsp Nr. 2002/15500

Freistellung; Existenzminimum; Kinderfreibetrag; Kindergeld; Anrechnung - Anrechnung von Kindergeld auf den Kinderfreibetrag

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist auf den zur Freistellung des Existenzminimums dienenden Freibetrag nur das dem Steuerpflichtigen zustehende und ihm in dieser Höhe auch tatsächlich gezahlte Kindergeld, nicht aber ein fiktiver Jahresbetrag anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs.4 S.1 Nr. 3 ; EStG § 53 Satz 1 ; EStG § 53 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei 1972, 1975 und 1982 geborene Söhne, die sich in den Streitjahren noch in Schul- bzw. Hochschulausbildung befanden. Der in 1972 geborene Sohn leistete ab Juli 1991, der in 1975 geborene Sohn ab August 1995 seinen Zivildienst. Die Kindergeldkasse hob die Bewilligung des Kindergeldes ab Beginn des Zivildienstes auf, so dass vom 01.07.1991 - 31.12.1991 und vom 01.08.1995 - 31.12.1995 Kindergeld nur für jeweils zwei Kinder gezahlt wurde. Die Kläger erhielten dementsprechend in 1991 2.280,-- DM und in 1995 2.170,-- DM (auf die Sockelbeträge gemindertes) Kindergeld.