FG Köln - Urteil vom 28.09.2000
2 K 86/99
Normen:
EStG § 50d Abs. 1a ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9 ;

Freistellung vom Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

FG Köln, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 2 K 86/99

DRsp Nr. 2002/2016

Freistellung vom Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

Für das Fehlen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft i. S. des § 50d Abs. 1a EStG spricht, wenn die ausländische Gesellschaft als Handelsgesellschaft auch längere Zeit nach ihrer Gründung über keine eigenen Kommunikationseinrichtungen verfügt.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1a ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vergütungen vom Steuerabzug freizustellen sind.

Die Klägerin ist eine nach zypriotischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Offshore-Status (Offshore-Private-Limited-Company). Alleingesellschafterin der Klägerin ist die kanadische X-Ltd. An dieser Firma sind drei weitere kanadische Gesellschaften beteiligt. Direktoren der Klägerin sind die Herren Prof. A, Frankreich, B, Großbritannien, und Dr. C, Kanada. Das Tagesgeschäft in Zypern wurde nach Angaben der Klägerin von Herrn G geführt.