FG Köln - Beschluss vom 23.01.1997
Beschluß
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d ; DBA GB Art. III Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 50a Abs. 4 ;

Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler

FG Köln, Beschluss vom 23.01.1997 - Aktenzeichen Beschluß

DRsp Nr. 2005/919

Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler

1. Gegen die Aufhebung eines Freistellungsbescheides kann Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, weil hierin ein vollziehbarer Verwaltungsakt zu erblicken ist. Der Vergütungsschuldner hat dabei auch ein Rechtsschutzinteresse, solange seine Inanspruchnahme als Haftender nicht ausgeschlossen ist. 2. Die Freistellung eines inländischen Vergütungsschuldners von dem Steuerabzug für Darbietungen ausländischer Künstler in Deutschland setzt voraus, dass die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nach einem DBA in Deutschland nicht besteuert werden. Für Großbritannien gilt dies, sofern die Einkünfte einem in Großbritannien im steuerlichen Sinne ansässigen Unternehmen als gewerbliche Gewinne zuzurechnen sind, ohne dass eine Betriebsstätte dieses Unternehmens in Deutschland tätig würde.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d ; DBA GB Art. III Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 50a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Bescheiden über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG.