FG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2016
4 K 351/14
Normen:
DBA Frankreich Art. 10 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1;

Freistellung von aus Kapitalanlagen in der Schweiz bezogenen Zinsen und Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich

FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 351/14

DRsp Nr. 2016/12378

Freistellung von aus Kapitalanlagen in der Schweiz bezogenen Zinsen und Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

DBA Frankreich Art. 10 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Freistellung von Zinsen und Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich, die die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann aus Kapitalanlagen in der Schweiz bezogen haben.

Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um die Rechtsnachfolger nach B, verstorben am 16.10.2006. Die Erbengemeinschaft besteht aus der Klägerin zu 1) A und den restlichen Erben. Die Klägerin zu 1) und der Erblasser waren Ehegatten, die in den Streitjahren 2000 - 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden waren.

Die Klägerin und ihr am 16.10.2006 verstorbener Ehemann B erklärten in den Streitjahren 2000 - 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Beteiligungen (2000 - 2002), aus Vermietung und Verpachtung (2000 - 2002), aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 - 2006 erfolgte erklärungsgemäß.