FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2010
10 K 259/08
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3; DBA Spanien Art. 13; DBA Spanien Art. 23 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1133

Freistellung von Einkünften aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien; Veräußerungsgewinn

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 259/08

DRsp Nr. 2010/8705

Freistellung von Einkünften aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien; Veräußerungsgewinn

1. Die teilweise unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen volljährigen und nicht mehr zum Bezug von Kindergeld berechtigten Sohn führt dazu, dass keine Selbstnutzung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben ist. 2. Der Gewinn aus der Veräußerung einer ETW in Spanien ist in der Bundesrepublik von der Besteuerung auszunehmen. 3. Die Bundesrepublik hat Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens, für die das Besteuerungsrecht bei Spanien liegt, grds. freizustellen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3; DBA Spanien Art. 13; DBA Spanien Art. 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer in Spanien gelegenen Eigentumswohnung der deutschen Besteuerung im Anrechnungsverfahren unterliegt.