LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2020
L 1 KR 146/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 172/17

Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege in der Form der MedikamentengabeGrenzen der Leistungszuständigkeit der Krankenkassen bei Behandlungspflege für Versicherte in EinrichtungenAnspruch auf die Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege durch die Einrichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 146/18

DRsp Nr. 2020/17103

Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege in der Form der Medikamentengabe Grenzen der Leistungszuständigkeit der Krankenkassen bei Behandlungspflege für Versicherte in Einrichtungen Anspruch auf die Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege durch die Einrichtung

Einschränkungen des Leistungsanspruchs von Versicherten wegen ihres Aufenthaltsorts für die Zeit einer Unterbringung in Einrichtungen sind vorzunehmen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht; für betreute Wohnformen ist außerdem zu beachten, dass von den Landesheimgesetzen neben stationären Einrichtungen regelmäßig auch andere Formen des betreuten Wohnens erfasst werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. März 2018 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege in der Form der Medikamentengabe.