Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 15. Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis.
In der Zeit vom 13. bis 15. Dezember 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 32 d. A.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bl. 24 d. A.), das der Kläger am gleichen Tag dem Prokuristen der Beklagten, Herrn E., in dessen Büro übergeben hat, kündigte der Kläger sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis zum 15. Januar 2017.
Daraufhin erhielt der Kläger am gleichen Tag von der Beklagten folgendes Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bl. 12 d. A.):
"Ihre ordentliche Kündigung vom 15.12.2016
Sehr geehrter Herr A.,
wir haben Ihre Kündigung zum 15.01.2017 zur Kenntnis genommen.
Bitte beachten:
Ihre Freistellung erfolgt zum 15.12.2016.
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