FG Köln - Urteil vom 16.03.2006
2 K 2916/02
Normen:
EStG § 50d Abs. 2, 3 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1062
EFG 2006, 980

Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

FG Köln, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 2916/02

DRsp Nr. 2006/20757

Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG erfordern das kumulative Vorliegen der Tatbestände "beachtliche Gründe" und "eigene Wirtschaftlichkeit".

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 2, 3 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraumes 1999 (- im Weiteren: a.F. -, entspricht § 50d Abs. 2 EStG geltende Fassung). Streitig ist im Wesentlichen die Frage, ob die Klägerin insbesondere im Hinblick auf ihre Beteiligung an der A-GmbH eine einkommensteuerrechtlich anerkennenswerte Funktion ausübt.

I.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft "Private Limited Company"), die am 15.12.1998 gegründet wurde.