Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraumes 1999 (- im Weiteren: a.F. -, entspricht § 50d Abs. 2 EStG geltende Fassung). Streitig ist im Wesentlichen die Frage, ob die Klägerin insbesondere im Hinblick auf ihre Beteiligung an der A-GmbH eine einkommensteuerrechtlich anerkennenswerte Funktion ausübt.
I.
Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft "Private Limited Company"), die am 15.12.1998 gegründet wurde.
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