»1. Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden ist.2. Über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu entscheiden.«
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilt werden kann oder ob dem der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegensteht.
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