BFH - Urteil vom 11.10.2000
I R 34/99
Normen:
EStG § 50d Abs. 1, 3 S. 1; AO (1977) § 169 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 139
BFH/NV 2001, 383
BFHE 193, 336
DB 2001, 239
DStR 2001, 121
Vorinstanzen:
FG Köln,

Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen I R 34/99

DRsp Nr. 2001/1

Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

»1. Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden ist. 2. Über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu entscheiden.«

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1, 3 S. 1; AO (1977) § 169 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilt werden kann oder ob dem der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegensteht.