BFH - Urteil vom 21.07.1999
I R 55/98
Normen:
AO §§ 14, 64 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 85

Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

BFH, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen I R 55/98

DRsp Nr. 2001/13413

Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1. Veranstaltet eine freiwillige Feuerwehr in Form eines nicht eingetragenen Vereins einen Kreisfeuerwehrtag, anlässlich dessen sie ein Festzelt unterhält und bewirtschaftet und eine Festzeitschrift herausgibt, so unterhält sie einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil beide Tätigkeiten nachhaltig waren und der Erzielung von Einnahmen dienten. 2. Ausgaben, die auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären, können den steuerpflichtigen Gewinn aus dem Festzeltbetrieb nicht mindern. 3. Beruht das Entstehen von Ausgaben auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgaben eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. 4. Ergibt die Gewichtung, dass eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst ist, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. 5. Für die Frage der Zuordnung der Aufwendungen ist nicht entscheidend, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb - hier: Festzeltbetrieb - durch die steuerbegünstigte Tätigkeit - Kreisfeuerwehrtag - veranlasst ist.

Normenkette:

AO §§ 14, 64 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 85