Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für die Streitjahre 1987 bis 1990 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhob im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung mit geänderten Bescheiden Einkommensteuer nach, weil die --der Höhe nach unstreitigen-- freiwilligen Trinkgelder, die der Kläger als Kellner in einem Speiselokal erhalten hatte, zuvor unberücksichtigt geblieben waren.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Trinkgeldempfängern anderer Branchen geltend gemacht worden war, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 478 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, nämlich des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.
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