BFH - Beschluss vom 15.05.2024
IX S 23/23 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen zur Prozessfinanzierung; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen IX S 23/23 (PKH)

DRsp Nr. 2024/7205

Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen zur Prozessfinanzierung; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen (Anschluss an Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17, Rz 7 sowie vom 27.11.2018 - X ZA 1/17, Rz 5).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) führt vor dem Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren IX R 29/23. Für diese Verfahren beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beziehungsweise Steuerberaters.