LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.03.2021
L 11 KR 364/19
Normen:
SGB IV § 7; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 und Nr. 13; SGB V § 7 Abs. 3 S. 1; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 1024/16

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungKein Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 364/19

DRsp Nr. 2021/12072

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Kein Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich endet die Pflichtmitgliedschaft aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet – hier bestätigt für den Fall eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, in dem lediglich eine allein die Vertragsparteien bindende, abweichende Einigung über das Beschäftigungsverhältnis getroffen worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 und Nr. 13; SGB V § 7 Abs. 3 S. 1; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192;

Tatbestand

Streitig ist die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 24. März 2016 bis zum 5. Oktober 2017.