Die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG kam zur Anwendung, da der Oberarzt nicht Arbeitgeber des Krankenhauspersonals war. Unerheblich war, ob die Geldzuwendungen Lohnzahlungen durch einen Dritten darstellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG auch dann anwendbar, wenn der Empfänger der Zuwendung das Geschenk als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern muss (BFH v. 5.7.1996, BStBl II 1996, 545).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|