FG Köln - Urteil vom 10.11.2004
11 K 7893/00
Normen:
VersStG § 2 Abs. 1 ; VersStG § 3 Abs. 1 ; VersStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 656

Freiwilliger Entschädigungsfond versicherungssteuerpflichtig

FG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 7893/00

DRsp Nr. 2005/2847

Freiwilliger Entschädigungsfond versicherungssteuerpflichtig

Zahlungen an einen Fond, den Kläranlagenbetreiber freiwillig errichtet haben, um eventuelle Risiken aus der landwirtschaftlichen Verwertung von Rückständen gemeinsam zu tragen, unterliegen der Versicherungssteuer. Hierbei ist es unerheblich, dass die Geschädigten (Landwirte) nach der konkreten Vertragsgestaltung keine Möglichkeit haben, ihren Entschädigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, sondern letztlich von der Entscheidung der Regulierungskommission bzw. des Widerspruchsausschusses abhängig sind, solange hierdurch eine willkürliche Verweigerung von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen ist.

Normenkette:

VersStG § 2 Abs. 1 ; VersStG § 3 Abs. 1 ; VersStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht gem. § 7 Versicherungsteuergesetz (VersStG) als Versicherer zur Zahlung von Versicherungsteuer in Anspruch genommen hat.

Bei dem Kläger handelt es sich um ein "unselbstständiges Treuhandvermögen" der kommunalen ...(...), das von der ... ... (A) verwaltet wird.