FG München - Urteil vom 11.09.2000
13 K 2898/96
Normen:
EStG § 10b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4,; BGB § 82 Satz 1; AO § 45 ; BGB § 1922 ;

Freiwilligkeit einer Spende;; Stiftungsgeschäft und die dadurch begründete Verpflichtung zur Vermögensübertragung;; Sonderausgabenabzug nach §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Kirchensteuer); Freiwilligkeit als Voraussetzung des Spendenabzugs nach § 10 b EStG; Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 13 K 2898/96

DRsp Nr. 2001/2054

Freiwilligkeit einer Spende;; Stiftungsgeschäft und die dadurch begründete Verpflichtung zur Vermögensübertragung;; Sonderausgabenabzug nach §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Kirchensteuer); Freiwilligkeit als Voraussetzung des Spendenabzugs nach § 10 b EStG; Einkommensteuer 1992

Verpflichtet sich der Stifter durch Stiftungsgeschäft zur Übertragung von Vermögensgegenständen auf die Stiftung, so führt die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Erben nicht zu einer bei ihm abziehbaren Spende, da es an der Freiwilligkeit fehlt (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874). Die beim Erblasser noch gegebene Freiwilligkeit gehört zu denjenigen höchstpersönlichen Merkmalen, die nicht gemäß §45 AO, §1922 BGB auf den Erben übergehen.

Normenkette:

EStG § 10b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4,; BGB § 82 Satz 1; AO § 45 ; BGB § 1922 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden.