VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2017
10 ZB 16.569
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 15.186

Freizügigkeit eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen; Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Täuschung; Befristung des Wiedereinreiseverbots

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 10 ZB 16.569

DRsp Nr. 2017/15526

Freizügigkeit eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen; Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Täuschung; Befristung des Wiedereinreiseverbots

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 7 S. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 weiter, mit dem diese festgestellt hat, dass ihm kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.