EuGH - Urteil vom 09.11.2006
Rs C-520/04
Normen:
EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 234 ; Richtlinie 90/365/EWG;
Fundstellen:
DStRE 2007, 862
IStR 2006, 821
JuS 2008, 160
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freizügigkeit: Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

EuGH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen Rs C-520/04

DRsp Nr. 2008/3276

Freizügigkeit: Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

»Artikel 18 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des betreffenden Mitgliedstaats einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.«

Normenkette:

EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 234 ; Richtlinie 90/365/EWG;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 18 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, in dem sich Frau Turpeinen, eine im Ruhestand befindliche finnische Staatsangehörige, die in dem im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Zeitraum in Spanien wohnte, gegen die Besteuerung des ihr in Finnland von einem finnischen Träger gezahlten Ruhegehalts wendet.

Ausgangsverfahren und rechtlicher Rahmen