VG Stuttgart - Urteil vom 17.09.2020
1 K 3446/19
Normen:
KAG § 44; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1;

Fremdenverkehrsbeitrag; Reha-Klinik; Erbbaurecht; Veräußerung; Veräußerungsgewinn; Bemessung des Vorteilssatzes; Schätzung des Vorteilssatzes; Grenzen des Schätzungsspielraums

VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 1 K 3446/19

DRsp Nr. 2020/16896

Fremdenverkehrsbeitrag; Reha-Klinik; Erbbaurecht; Veräußerung; Veräußerungsgewinn; Bemessung des Vorteilssatzes; Schätzung des Vorteilssatzes; Grenzen des Schätzungsspielraums

1. Die Eigentümerin des Erbbaurechts an einem in einem anerkannten Kur- und Heilort gelegenen Grundstück, auf dem eine Reha-Klinik betrieben wird, unterliegt dem Grunde nach der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, weil ihr aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. 2. Ein bei Veräußerung des Erbbaurechts erzielter Veräußerungsgewinn ist bei der Ermittlung eines möglichen Fremdenverkehrsbeitrags zu berücksichtigen, wenn Beitragsmaßstab nach der maßgeblichen Fremdenverkehrsbeitragssatzung der einkommen- und körperschaftssteuerpflichtige Gewinn ist. 3. Ein fremdenverkehrsbedingter Vorteil kann auch dann vorliegen, wenn ein Beitragspflichtiger durch eine Kette von Zwischenverträgen von der unmittelbar dem Fremdenverkehr zuzurechnenden Tätigkeit getrennt ist.