BFH - Urteil vom 23.09.1999
IV R 12/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 317

Fremdgenutztes Wohnhaus als landwirtschaftliches Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen IV R 12/98

DRsp Nr. 2000/531

Fremdgenutztes Wohnhaus als landwirtschaftliches Betriebsvermögen

Bei einem Landwirt gehört ein fremdgenutztes Wohnhaus zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn er landwirtschaftliche Nutzflächen eines benachbarten Betriebs einschließlich der Hofstelle erwirbt und eine Überlassung des dortigen Wohnhauses an Arbeitnehmer nach den konkreten Verhältnissen des Betriebs nicht ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetrieb, dessen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurden. Mit wirtschaftlichem Übergang zum 1. Januar 1972 erwarb sie einen Teil der Flächen sowie die Hofstelle (insgesamt 10,2986 ha) eines benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Gesamtgröße von 16 ha. Flächen und Scheune übernahm die Klägerin in Eigenbewirtschaftung im Rahmen ihres Betriebs. Das Wohnhaus wurde im Anschluß an den Erwerb renoviert und dann an einen Nichtbetriebsangehörigen vermietet. Ausgenommen war ein Zimmer im Dachgeschoß, an dem der Schwager der Verkäuferin ein lebenlanges unentgeltliches Wohnrecht hatte. Das gesamte hinzuerworbene Anwesen einschließlich des Wohnhauses wurde von der Klägerin in ihrer Bilanz auf den 30. Juni 1972 als Betriebsvermögen ausgewiesen.